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   LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21   

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LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21 (https://dejure.org/2022,3117)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2022 - 53 O 263/21 (https://dejure.org/2022,3117)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 53 O 263/21 (https://dejure.org/2022,3117)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell

    § 287 ZPO, § 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 S 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 3 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 4 S 1 GWB vom 15.07.2005
    Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells bei mittelbarem Erwerb - Leasingvermittlung beim LKW-Kartell

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darlegungsanforderungen beim mittelbaren Erwerb im Rahmen des LKW-Kartells

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 16 - LKW-Kartell I).

    b) Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 23 - LKW-Kartell I).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 24 - LKW-Kartell I), und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur siebten Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15/3640, S. 54).

    Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 25 - LKW-Kartell I).

    b) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen bis auf die Erwerbsvorgänge Nr. 33 und 34 ohne weiteres erfüllt, weil die Insolvenzschuldnerin von der am Kartell beteiligten Beklagten bzw. der Streithelferin die in Streit stehenden Lastkraftwagen mittelbar erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 32 - LKW-Kartell I).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 33 - LKW-Kartell I).

    Er hat diese Feststellung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 58 - LKW-Kartell I).

    Auch hat er zu berücksichtigen, dass eine einzelne Indiztatsache, die für sich genommen nicht überzeugungskräftig ist, um die Haupttatsache zu beweisen, dies doch in der Summe mit allen weiteren Indizien sein kann (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 88 - LKW-Kartell I).

    Eine solche Preiserhöhung in Form einer feststellbaren Kostenwälzung (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2011 - KZR 75/10, juris Rn. 58 - ORWI, vom 19.05.2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 94 - LKW-Kartell I) ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerseite behauptete Abhängigkeit der Finanzierungsraten vom Nettokaufpreis.

    Der Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells auf der ersten Marktstufe und damit für einen entsprechenden Schaden der dortigen Marktteilnehmer spricht, erlaubt nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung (BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I),.

    Nur wenn hierzu hinreichend vorgetragen wird, kann der vom Kläger geltend gemachte Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten beurteilt werden, nämlich die Frage, ob und wieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist (vgl. BGH, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 96 - LKW-Kartell I).

    aa) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, streitet kein Anscheinsbeweis für einen der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 38 - LKW-Kartell I; vgl. zum Fall des Quoten- und Kundenschutzkartells BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 40 mwN - LKW-Kartell I).

    Vielmehr hängt sein Gewicht entscheidend von der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis ab und erhöht sich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, welches sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 57 - LKW-Kartell I).

    Dabei darf und muss der Tatrichter eine tatsächliche Vermutung bei seiner Überzeugungsbildung nur mit dem ihr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zukommenden Gewicht berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    Er kann sich daher unter Umständen bereits bei schwachen gegenläufigen Indizien daran gehindert sehen, auf die vermutete Tatsache zu schließen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 67 - LKW-Kartell I).

    (2) Auf dieser Grundlage sind im Streitfall zunächst die Feststellungen der Europäischen Kommission zu den Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten auf dem sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckenden Markt für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen, um das Gewicht abzuschätzen, das im Streitfall dem für einen Preiseffekt des Kartells streitenden Erfahrungssatz zukommt (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Dass die Bindung des Tatrichters auf die tragenden Feststellungen der Entscheidung der Kartellbehörde beschränkt ist, bedeutet nämlich nicht, dass er gehindert wäre, aus diesen Feststellungen weitergehende Folgerungen abzuleiten, von deren Richtigkeit er überzeugt ist (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 61 - LKW-Kartell I).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine intensive und häufige Koordinierung der (Listen-) Preissetzung über mehrere Jahre hinweg für einen einzelnen Kartellbeteiligten nicht dauerhaft erfolgversprechend erscheinen lässt, den Versuch zu unternehmen, statt eines gemeinsamen Margeneffekts einen unternehmensindividuellen Mengeneffekt zu erzielen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 42 f. - LKW-Kartell I).

    Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass bei allen an den Absprachen beteiligten Lkw-Herstellern die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise, wie von der Kommission festgestellt, typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildeten und ihre Kenntnis es überdies ermöglichte, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 48 - LKW-Kartell I).

    Der Umstand, dass die Marktpreisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt, der Listenpreis nur einer dieser Faktoren ist und die Faktoren von Fall zu Fall unterschiedlich gewichtet sein können, rechtfertigt aber die Schlussfolgerung, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein "systematischer" Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 47 - LKW-Kartell I).

    Auch der Bundesgerichtshof entnimmt den Feststellungen der Kommission nicht mehr als einen mindestens möglichen, schwankenden und schwer quantifizierbaren Einfluss von Preislisten und Listenpreiserhöhungen auf die erzielbaren Marktpreise (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 49 - LKW-Kartell I).

    Das Gutachten geht nicht länger von der Prämisse aus, es habe ein reiner Informationsaustausch stattgefunden, sondern legt seiner Untersuchung nun das vom BGH in seiner LKW-Kartell I-Entscheidung (Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 19) aufgezeigte Verständnis vom Charakter des Kartells zugrunde.

    Dementsprechend bilden bei allen an den Absprachen beteiligten Lkw-Herstellern die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise, wie von der Kommission festgestellt, typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung und ihre Kenntnis ermöglicht es überdies, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 48 - LKW-Kartell I).

    Das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis ist vielmehr variabel und ein "systematischer" Zusammenhang besteht gerade nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 -, BGHZ 227, 84-112, Rn. 47 - LKW-Kartell I).

    Es ist bereits deshalb hinsichtlich seiner Plausibilitätsüberlegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 53 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

    Auszugehen ist dabei von dem im deutschen Deliktsrecht anerkannten Maßstab adäquater Kausalität, der auch mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 44 - ORWI; EuG, Urteil vom 28. April 1998 - T-184/95, Slg. 1998, II-667 Rn. 72 = EuR 1998, 542 - Dorsch Consult).

    Die Kausalität muss vielmehr im Einzelfall nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 45 - ORWI).

    Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 46 - ORWI).

    Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 47 - ORWI).

    Eine solche Preiserhöhung in Form einer feststellbaren Kostenwälzung (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2011 - KZR 75/10, juris Rn. 58 - ORWI, vom 19.05.2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 94 - LKW-Kartell I) ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerseite behauptete Abhängigkeit der Finanzierungsraten vom Nettokaufpreis.

    Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten spricht schon keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung - die hier noch nicht einmal behauptet ist - auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 45 - ORWI).

    Würde dies allein genügen, hätte es der vom Bundesgerichtshof aufgestellten weiteren Kriterien wie Preiselastizität und Wettbewerbsdruck auf der nachgelagerten Marktstufe nicht bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 47 - ORWI).

    Dementsprechend sind die in der ORWI-Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 26 ff., juris - ORWI) formulierten Voraussetzungen für eine zu erwartende Schadensweitergabe auch unabhängig davon gegeben, ob die selbstständigen LKW-Händler als "echte" Marktstufe zwischen Herstellern und Endkunden einzuordnen sind, weil die äußerst hohe Marktabdeckung des Kartells dazu führte, dass die Händler nahezu ausnahmslos Abnehmer der Kartellanten waren und die Marktgegenseite praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hatte.

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

    Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Beklagten bzw. der anderen Kartellanten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 37 - Schienenkartell II).

    Kann der Tatrichter die Überzeugung von der Haupttatsache auch dann gewinnen, wenn er die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen - mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann - als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 36 - Schienenkartell II).

    Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann der Tatrichter von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 47 - Schienenkartell II).

    Die Vorlage eines Privatgutachtens verpflichtet den Tatrichter nach den vorstehenden Grundsätzen nicht in jedem Fall zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 48 - Schienenkartell II).

    Ein klares "richtig" oder "falsch" kann es demnach nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, juris Rn. 48 - Schienenkartell II).

    Die Kammer sieht im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens nach den in der Schienenkartell-II-Entscheidung des BGH genannten Maßstäben (BGH, Urteil vom 28.1.2020 - KZR 24/17 -, Rn. 47 - Schienenkartell II) davon ab, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Die tatsächliche Vermutung kann auch in denjenigen Fällen herangezogen werden, in denen die - neuen - Fahrzeuge nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern von einem rechtlich selbständigen Händler erworben wurden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 46, juris - LKW-Kartell II).

    Eine solche Weitergabe einer Erhöhung seiner Einstandskosten durch den Händler ist aufgrund des Wirkungsmechanismus des vorliegenden Kartells ohne weiteres als hochwahrscheinlich anzusehen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 48, juris - LKW-Kartell II).

    Dabei spricht es für eine Kostenwälzung, wenn die meisten der auf der nächsten Marktstufe als Anbieter auftretenden Nachfrager den Kartellpreis entrichten müssen und der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 49, juris - LKW-Kartell II).

    Bei solchen Konditionen wäre jedenfalls die Annahme, dass von den Herstellern bewirkte Preiserhöhungen regelhaft und vollständig auf der Ebene der (selbständigen) Händler "hängenblieben", völlig unplausibel (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 -, Rn. 51, juris - LKW-Kartell II).

    Die vorgelegte Vergleichsmarktanalyse kann einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung darstellen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, Rn. 62, juris - LKW-Kartell II).

    Er erkennt die Vergleichsmarktbetrachtung und zu deren Operationalisierung die Regressionsanalyse als eine von mehreren auf einer anerkannten ökonomischen Theorie beruhenden Methoden zur Schätzung des Mehrerlöses im Rahmen von § 19 und § 81 GWB an (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, Rn. 66, juris - LKW-Kartell II).

    Einer sachverständigen Unterstützung bedarf es hierzu nicht zwingend (auch der BGH spricht nur davon, "gegebenenfalls" sachverständige Unterstützung bei der Überprüfung der Privatgutachten in Erwägung zu ziehen, vgl. Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 87 - LKW-Kartell II).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden, denn den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    cc) Dieser tatsächlichen Vermutung kommt im vorliegenden Fall im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles jedoch aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Kartells und seiner Praxis nur ein stark eingeschränktes Gewicht zu (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 190 ff.).

    Es handelt sich also höchstens um sehr allgemein gehaltene Absprachen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 192).

    Eine Angleichung der Bruttolistenpreise ist überdies aufgrund der Heterogenität der Hersteller, ihrer Produktportfolios und ihrer Kostenstruktur abwegig (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 138).

    Zwar schließt die mehrstufige Preisfindung bei Lastkraftwagen, insbesondere die Auswirkungen der konkreten Konfiguration des individuellen Fahrzeugs, der verbreiteten Koppelung des Verkaufs mit Serviceleistungen zu einem "individuellen Gesamtpaket" und der fehlenden Kenntnis der Erwerber von den Listenpreisen sowie die Folgen der Preissetzungsspielräume von Absatzmittlern beim Transaktionspreis, einen Zusammenhang zwischen Listenpreis und Marktpreis nicht aus, weshalb die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 155).

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2021 - 19 O 742/20

    Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit sog. Lkw-Kartell

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Der Schwerpunkt des kartellrechtswidrigen Verhaltens lag aber auf dem Informationsaustausch über die geplanten Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (so i.E. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, Rn. 42 ff., juris).

    Der Beweis wird in diesem Fall nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2021 - 19 O 742/20, juris Rn. 106).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

    Lkw-Kartell - Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts wurde der im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages bei der Insolvenzschuldnerin entstandene Kartellschaden vollständig durch die Vertragsübernahme durch den Leasinggeber oder Mietverkäufer auf diesen abgewälzt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20 Seite 33 (unveröffentlicht)).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es durchaus möglich ist, einen kartellbedingten Schaden nicht im Rahmen einer Weiterwälzung darzulegen und zu beweisen, sondern diesen unmittelbar auf der betroffenen Marktstufe zu ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, Seite 34 (unveröffentlicht)).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 25 - Schienenkartell II; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Eine solche Preiserhöhung in Form einer feststellbaren Kostenwälzung (vgl. BGH, Urteile vom 20.06.2011 - KZR 75/10, juris Rn. 58 - ORWI, vom 19.05.2020 - KZR 8/18, juris Rn. 46 - Schienenkartell IV und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 94 - LKW-Kartell I) ist zwingende Voraussetzung für die von der Klägerseite behauptete Abhängigkeit der Finanzierungsraten vom Nettokaufpreis.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 18 - Schienenkartell II).

    aa) Mangels eines hinreichend typischen Sachverhalts, aus dem sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen kartellbedingten Preiseffekt schließen lässt, streitet kein Anscheinsbeweis für einen der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 38 - LKW-Kartell I; vgl. zum Fall des Quoten- und Kundenschutzkartells BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21
    Die Vorschrift des § 287 ZPO schränkt das Gebot der Erschöpfung von Beweisanträgen mit der Folge ein, dass das Gericht an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413).
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 7770/18

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 167/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Zurückweisung eines

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 32/17

    Offenbarung eines Patentanspruchs bei über Wertebereich hinausgehender Lehre

  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 179/91

    Behandlung von Beweisanträgen in einem Indizienprozeß

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

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